Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen
Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:
- an den (geschiedenen) Ehegatten
- an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner
- an (un-)eheliche Kinder
- an Kinder aus geschiedenen Ehen
- an mittellose Angehörige (Eltern...) und
- an den Lebensgefährten, mit dem er/sie mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.