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Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen

Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:

  • an den (geschiedenen) Ehegatten
  • an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner
  • an (un-)eheliche Kinder
  • an Kinder aus geschiedenen Ehen
  • an mittellose Angehörige (Eltern...) und
  • an den Lebensgefährten, mit dem er/sie mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

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