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Steuerliche Neuerungen ab Beginn 2023

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Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.

Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.

Tarifstufen 2023 in € Steuersatz
Bis 11.693 0 %
Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 %

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).

Lohnverrechnung - Mitarbeiterkosten

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.

Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Tatjana Balzer - stock.adobe.com

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AUDITREU Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
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