Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.
Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:
- Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
- Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
- Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.
- Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.
In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.
Stand: 24. September 2025